Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Raumausstatterhandwerk
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
3. Für alle Bauleistungen- insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – gilt die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt wird oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Auftrags- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen ( Farbe und Maserung) sowie bei Textilien ( Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf dem Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Die gilt auch für die in sich abgeschlossene Teillieferung oder Teilleistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.
7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt Kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen beträgt 6 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, auch seiner Erfüllungshilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführungen der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrecht an vom Auftragnehmer überreichten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Antragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
11. Die Preise sind Endpreise die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anders ausdrücklich angegeben ist – als Circa – Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/ oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei unterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN- Vorschriften (Nr. 18365, 18366, 18356), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind. Auf Abschnitt 3, letzter Satz der Bedingungen wird hingewiesen. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt diese zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
12. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einbringung bzw. Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25% des Auftragwertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck oder Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rücknahme des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere verlangen. Verzugszinsen werden mit 2% über Bundesbankdiskont p. a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber/ Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandenen Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet oder Berlin für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes über, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumswerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu sichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
15.Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Falle ggf. die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einiger Punkte in dem Vertrag übersehen worden sind.